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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 652 - 656d, Titel 10 - Maklervertrag/§§ 652 - 655, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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§ 653 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 653 BGB – Maklerlohn
(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
Zu § 653: Geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1245).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 652 - 656d, Titel 10 - Maklervertrag/§§ 652 - 655, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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