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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 89, Abschnitt 1 - Personen/§§ 1 - 20, Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer/
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§ 12 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Personen → Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 12 BGB – Namensrecht
1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 89, Abschnitt 1 - Personen/§§ 1 - 20, Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer/
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