Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 311 - 361, Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen/§§ 311 - 319, Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung/§§ 311 - 311c, Untertitel 1 - Begründung/
Dokument
§ 311c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 1 – Begründung
§ 311c BGB – Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 311 - 361, Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen/§§ 311 - 319, Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung/§§ 311 - 311c, Untertitel 1 - Begründung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,326
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,326
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.