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§ 25 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 25 SächsFischG – Schonbezirke

(1) Die Fischereibehörde kann durch Allgemeinverfügung Gewässer und Ufergrundstücke oder Teile davon zu Schonbezirken erklären. In Schonbezirken werden für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, besonders geregelt. Eine Erklärung als Schonbezirk ist zulässig, wenn das Gebiet

  1. 1.

    für die Erhaltung des Fischbestands von besonderer Bedeutung ist (Fischschonbezirk),

  2. 2.

    über besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische verfügt (Laichschonbezirk) oder

  3. 3.

    als Winterlager für Fische besonders geeignet ist (Winterlager).

(2) In Schonbezirken ist die Fischereiausübung entgegen den Festlegungen der Schonbezirkserklärungen verboten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsFischG,SN - Sächsisches Fischereigesetz/§§ 24 - 29, Abschnitt 5 - Schutz der Fischbestände/