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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 29 - 91, FÜNFTER TEIL - Verwaltung der Gemeinde/§§ 49 - 77, Zweiter Abschnitt - Gemeindevertretung, Gemeindevorstand/§§ 49 - 64, Erster Titel - Gemeindevertretung/
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§ 56 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Gemeindevertretung, Gemeindevorstand → Erster Titel – Gemeindevertretung
§ 56 HGO – Einberufung
(1) 1Die Gemeindevertretung tritt zum ersten Mal binnen einem Monat nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. 2Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeindevertretung und der Gemeinde gehören; die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Ladung zur ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach der Wahl erfolgt durch den Bürgermeister.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 29 - 91, FÜNFTER TEIL - Verwaltung der Gemeinde/§§ 49 - 77, Zweiter Abschnitt - Gemeindevertretung, Gemeindevorstand/§§ 49 - 64, Erster Titel - Gemeindevertretung/
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