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§ 17 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweites Kapitel – Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen → Dritter Abschnitt – Dienste der Qualitätssicherung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG NRW
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 17 ÖGDG NRW – Hygieneüberwachung

(1) Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist, insbesondere bei

  1. 1.

    Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbaren Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,

  2. 2.

    Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen,

  3. 3.

    Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften,

  4. 4.

    Justizvollzugsanstalten,

  5. 5.

    Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,

  6. 6.

    Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,

  7. 7.

    Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,

  8. 8.

    Badegewässern.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 sind grundsätzlich regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, zu überwachen. Andere Einrichtungen können überwacht werden, soweit landes- oder bundesrechtliche Regelungen dies vorsehen.

(3) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 betreiben will, muss die Aufnahme und die Schließung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ÖGDG NRW,NW - Öffentlicher Gesundheitsdienst-Gesetz NRW/§§ 7 - 24, Zweites Kapitel - Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen/§§ 17 - 20, Dritter Abschnitt - Dienste der Qualitätssicherung/