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Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Zweites Kapitel – Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen → Dritter Abschnitt – Dienste der Qualitätssicherung
§ 17 ÖGDG NRW – Hygieneüberwachung
(1) Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist, insbesondere bei
- 1.
Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbaren Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
- 2.
Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen,
- 3.
Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften,
- 4.
Justizvollzugsanstalten,
- 5.
Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,
- 6.
Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,
- 7.
Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,
- 8.
Badegewässern.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 sind grundsätzlich regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, zu überwachen. Andere Einrichtungen können überwacht werden, soweit landes- oder bundesrechtliche Regelungen dies vorsehen.
(3) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 betreiben will, muss die Aufnahme und die Schließung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ÖGDG NRW,NW - Öffentlicher Gesundheitsdienst-Gesetz NRW/§§ 7 - 24, Zweites Kapitel - Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen/§§ 17 - 20, Dritter Abschnitt - Dienste der Qualitätssicherung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146870,18