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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürPersVG,TH - Thüringer Personalvertretungsgesetz/§§ 66 - 82b, ACHTER TEIL - Beteiligung der Personalvertretungen/
Dokument
§ 80 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen
ACHTER TEIL – Beteiligung der Personalvertretungen
§ 80 ThürPersVG – Datenschutz
(1) Die Personalvertretung hat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten und sich für deren Wahrung in der Dienststelle einzusetzen. Sie hat dazu einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen; Personalvertretung und Dienststelle können im Einvernehmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen.
(2) Die Ergebnisse von Kontrollen nach § 6 des Thüringer Datenschutzgesetzes durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz sind, soweit sie die Zuständigkeit der Personalvertretung betreffen, der Personalvertretung in Kopie zur Verfügung zu stellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürPersVG,TH - Thüringer Personalvertretungsgesetz/§§ 66 - 82b, ACHTER TEIL - Beteiligung der Personalvertretungen/
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