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§ 4 BauPrüfVO
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Bauvorlagen → Erster Abschnitt – Anforderungen an Bauvorlagen

Titel: Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BauPrüfVO – Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. 1.

    der Maßstab,

  2. 2.

    die Maße, auch die Maße der Öffnungen, in den Grundrissen und Schnitten,

  3. 3.

    das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,

  4. 4.

    bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(2) In den Grundrissen, die für alle Geschosse anzufertigen sind, müssen insbesondere angegeben und eingezeichnet werden:

  1. 1.

    die vorgesehene Nutzung der Räume,

  2. 2.

    die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,

  3. 3.

    Art und Anordnung sowie lichte Durchgangsmaße der Türen in und an Rettungswegen,

  4. 4.

    die Lage und Außenmaße der Abgasanlagen,

  5. 5.

    Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und für die Brennstofflagerung,

  6. 6.

    ortsfeste Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,

  7. 7.

    Aufzugsschächte und die nutzbare Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,

  8. 8.

    Lüftungsleitungen und Installationsschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,

  9. 9.

    Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sofern diese besonders vorgeschrieben sind, mit Angabe ihrer Art,

  10. 10.

    der Aufstellungsort von Maschinen und Apparaten.

(3) Aus den Schnitten muss insbesondere ersichtlich sein

  1. 1.

    die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem,

  2. 2.

    der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Höhenlage der Geländeoberfläche bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem sowie Aufschüttungen und Abgrabungen,

  3. 3.

    die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel mit rechnerischem Nachweis (§ 2 Absatz 3 BauO NRW 2018),

  4. 4.

    die lichten Raumhöhen,

  5. 5.

    die Höhen der Firste über der Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Absatz 4 BauO NRW 2018).

(4) In den Ansichten müssen die geplanten baulichen Anlagen, bei Gebäuden auch das vorhandene und künftige Gelände mit Angabe seiner Höhenlage bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem dargestellt werden. Soweit erforderlich, müssen geplante Gebäude zusammen mit den Gebäuden in der näheren Umgebung in einer Ansicht im Maßstab 1:200 dargestellt werden; an Stelle dieser Ansicht ist auch ein farbiges Foto oder eine farbige Fotomontage zulässig.

(5) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden. Einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon können durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

(6) In den Bauzeichnungen für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Angaben und Einzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3, 5 und 8 sowie Absatz 3 Nummer 4 nicht erforderlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BauPrüfVO,NW - Bautechnische Prüfungsverordnung/§§ 1 - 20, Erster Teil - Bauvorlagen/§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Anforderungen an Bauvorlagen/