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Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Teil 5 – Verfahrensbestimmungen
Art. 11 BayDSchG – Denkmalschutzbehörden
(1) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. Soweit kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind oder übertragen werden, gilt diese Übertragung auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden. Art. 115 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.
(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. In den Fällen des Art. 73 Abs. 1 BayBO treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden.
(5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDSchG,BY - Bayerisches Denkmalschutzgesetz/Art. 11 - 17, Teil 5 - Verfahrensbestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168106,12
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