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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HFeiertagsG,HE - Hessisches Feiertagsgesetz/§§ 5 - 15, Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen/
Dokument
§ 8 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Schutzbestimmungen
§ 8 HFeiertagsG
(1) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:
- 1.öffentliche Tanzveranstaltungen;
- 2.öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
- 3.öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen;
- 4.alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen.
(2) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr sind auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.
(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HFeiertagsG,HE - Hessisches Feiertagsgesetz/§§ 5 - 15, Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen/
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