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§ 16 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SPolG – Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. 1.

    sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist oder deren Zweck erreicht ist,

  2. 2.

    wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

  3. 3.

    in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als acht Tage betragen.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SPolG,SL - Polizeigesetz/§§ 1 - 74, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 8 - 40, Zweiter Abschnitt - Befugnisse/§§ 8 - 24, Erster Unterabschnitt - Allgemeine und besondere Befugnisse/