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Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern
(Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)

Vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12 - 4)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde  
  
Zweck des Verfassungsschutzes1
Organisation2
Bedienstete3
Zusammenarbeit4
Aufgaben des Verfassungsschutzes5
Begriffsbestimmungen6
Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde7
Funktionelle Trennung von Polizei- und Verfassungsschutzbehörde8
Formen der Datenerhebung9
Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln10
Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter10a
Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter 
Mitteilung an betroffene Personen11
Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde12
  
Abschnitt 2  
Datenverarbeitung  
  
Begriff der Datei und der Akte13
Dateianordnung14
Voraussetzung der Speicherung15
Erfassung personenbezogener Daten von Minderjährigen16
Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten17
  
Abschnitt 3  
Informationsübermittlung und Auskunftserteilung  
  
Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden18
Informationsübermittlung an Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst19
Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde an Polizei, Staatsanwaltschaft und andere Stellen20
Projektbezogene gemeinsame Dateien20a
Informationsübermittlung an ausländische Stellen21
Informationsübermittlung an die Öffentlichkeit22
Dokumentation und Grundlage der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde23
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde24
Informationsübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde24a
Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten24b
Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht25
Auskunft an betroffene Personen26
  
Abschnitt 4  
Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde  
  
Parlamentarische Kontrollkommission27
Geheimhaltung28
Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission29
  
Abschnitt 5  
Schlussvorschriften  
  
Geltung des Landesdatenschutzgesetzes30
(weggefallen)31
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten32
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547) wird durch dessen Änderungen des Landesverfassungsschutzgesetzes das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LVerfSchG M-V,MV - Landesverfassungsschutzgesetz/
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