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§ 60 LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 2 – Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Titel: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBauO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 60 LBauO M-V – Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

  1. 1.

    nach wasserrechtlichen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die dem Ausbau oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen, sowie Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

  2. 2.

    nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

  3. 3.

    Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomrecht bedürfen,

  4. 4.

    Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LBauO M-V,MV - Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern/§§ 57 - 83, Teil 5 - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 59 - 62, Abschnitt 2 - Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit/