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Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SeilbG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)

Vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Erster Abschnitt   
Allgemeine Regelungen  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Zweiter Abschnitt  
Bau und Betrieb von Seilbahnen  
Planfeststellung, Plangenehmigung3
Genehmigung4
Änderungsanzeige5
Betriebseröffnung6
Enteignung7
Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen8
Betriebspflicht9
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes10
Betriebsleitung11
Versicherungspflicht12
Mitteilungspflicht, Prüfung13
Weiterführungsgenehmigung14
Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Konkurs- oder Insolvenzverwalter15
  
Dritter Abschnitt  
Aufsicht, Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen  
Allgemeine Aufsicht16
Widerruf der Genehmigung17
Zuständigkeiten18
Rechtsverordnung19
  
Vierter Abschnitt  
Bußgeldvorschriften  
Ordnungswidrigkeiten20
Weitere Ordnungswidrigkeiten21
  
Fünfter Abschnitt  
Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten  
Übergangsregelung22
Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts23
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SeilbG NRW,NW - Seilbahngesetz NRW/
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