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Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DHPolG
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei
(Polizeihochschulgesetz - DHPolG) (1)

Vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) (2)

Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich1
Trägerschaft2
  
Erster Abschnitt 
Rechtsstellung und Aufgaben der Deutschen Hochschule der Polizei 
  
Rechtsstellung3
Aufgaben4
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium5
Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung6
  
Zweiter Abschnitt 
Mitgliedschaft und Mitwirkung 
  
Mitglieder und Angehörige7
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen8
  
Dritter Abschnitt 
Aufbau und Organisation der Hochschule 
  
Organe der Hochschule9
Die Präsidentin oder der Präsident10
Organisation von Studium und Weiterbildung11
Aufgaben des Senats12
Mitglieder des Senats13
Öffentlichkeit und Unterrichtung14
Gleichstellungsbeauftragte15
Institute der Hochschule16
Hochschulbibliothek17
  
Vierter Abschnitt 
Das Hochschulpersonal 
  
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren18
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren19
Berufung von Professorinnen und Professoren20
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren21
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren22
Freistellung und Beurlaubung23
Lehrkräfte für besondere Aufgaben24
Honorarprofessorinnen und -professoren25
Lehrbeauftragte26
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter27
Lehrverpflichtung28
  
Fünfter Abschnitt 
Studierende, Studium, Hochschulgrad 
  
Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium29
Studierendenvertretung30
Studium31
Hochschulgrad32
Promotion33
  
Sechster Abschnitt 
Kuratorium, Aufsicht 
  
Kuratorium34
Aufsicht35
Genehmigungen36
Weitere Aufgaben des Kuratoriums37
  
Siebter Abschnitt 
Haushalt 
  
Haushalt38
  
Achter Abschnitt 
Verdienste um die Hochschule 
  
Ehrungen39
  
Neunter Abschnitt 
Errichtung und Gründungsphase 
  
Errichtung40
Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden41
Gründungsmaßnahmen42
Gründungssenat43
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 88)
(2) Red. Anm.:
Laut Artikel 3 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) tritt dieses Gesetz am Tage des In-Kraft-Tretens des Abkommens über die Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (GV. NRW. S. 392), zuletzt geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991 (GV. NRW. 1995 S. 164), in Kraft.
Nach Abschnitt III Sätze 2 und 3 des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 27. Oktober 2005 (GV. NRW. 2006 S. 116) gilt:
"Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1.3.2006 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DHPolG,NW - PolizeihochschulG/
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