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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis/§§ 45 - 95, Fünfter Abschnitt - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 45 - 59, Erster Titel - Allgemeines/
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§ 45 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Erster Titel – Allgemeines
§ 45 HBG – Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten (§ 34 Beamtenstatusgesetz)
Über Einschränkungen oder Untersagungen in Bezug auf das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis/§§ 45 - 95, Fünfter Abschnitt - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 45 - 59, Erster Titel - Allgemeines/
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