Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 47 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Erster Titel – Allgemeines

Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBG
Gliederungs-Nr.: 320-198
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 47 HBG – Diensteid (§ 38 Beamtenstatusgesetz)

(1) Der Diensteid nach § 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes hat folgenden Wortlaut:

"Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so können statt der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebraucht werden.

(4) 1In den Fällen des § 38 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2An die Stelle des Eides tritt dann ein Gelöbnis mit folgendem Wortlaut:

"Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis/§§ 45 - 95, Fünfter Abschnitt - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 45 - 59, Erster Titel - Allgemeines/