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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BHKG,NW - Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz/§§ 41 - 49, Teil 6 - Rechte und Pflichten der Bevölkerung/
Dokument
§ 42 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 6 – Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§ 42 BHKG – Meldepflicht
Die Person, die ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern sie die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Eine Person, die um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BHKG,NW - Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz/§§ 41 - 49, Teil 6 - Rechte und Pflichten der Bevölkerung/
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