(1) Bei
ausgenommen Sonderbauten und Parkplätze mit einer Größe von mehr als 0,5 ha, prüft die Bauaufsichtsbehörde
§ 63d bleibt unberührt.
(2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.