zur schnellen Seitennavigation
Schriftgröße klein a Schriftgröße mittel a Schriftgröße großa
  • Startseite
  • Inhaltsübersicht
  • Suchergebnis
  • Dokument
  • Druckliste
  • Funktionsmenü einblenden

Schnellsuche

Erweiterte Suche

Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente

Dokument Toolbox

zu Seitennavigation

Kontext

zum Anfang der Vorschrift
zum Ende der Vorschrift
  • Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
  • § 1 ThürBO, Anwendungsbereich
  • § 2 ThürBO, Begriffe
  • § 3 ThürBO, Allgemeine Anforderungen
  • § 4 ThürBO, Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
  • § 5 ThürBO, Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
  • § 6 ThürBO, Abstandsflächen, Abstände
  • § 7 ThürBO (weggefallen)
  • § 8 ThürBO, Teilung von Grundstücken
  • § 9 ThürBO, Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
  • § 10 ThürBO (weggefallen)
  • § 11 ThürBO (weggefallen)
  • § 12 ThürBO, Gestaltung
  • § 13 ThürBO, Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
  • § 14 ThürBO, Baustelle
  • § 15 ThürBO, Standsicherheit
  • § 16 ThürBO, Schutz gegen schädliche Einflüsse
  • § 17 ThürBO, Brandschutz
  • § 18 ThürBO, Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
  • § 19 ThürBO, Verkehrssicherheit
  • § 20 ThürBO, Bauprodukte
  • § 21 ThürBO, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
  • § 21a ThürBO, Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
  • § 22 ThürBO, Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
  • § 23 ThürBO, Bauarten
  • § 24 ThürBO, Übereinstimmungsnachweis
  • § 24a ThürBO, Übereinstimmungserklärung des Herstellers
  • § 24b ThürBO, Übereinstimmungszertifikat
  • § 25 ThürBO, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
  • § 26 ThürBO, Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und B...
  • § 26a ThürBO, Tragende Wände, Stützen
  • § 27 ThürBO, Außenwände
  • § 28 ThürBO, Trennwände
  • § 29 ThürBO, Brandwände
  • § 30 ThürBO, Decken
  • § 31 ThürBO, Dächer
  • § 31a ThürBO, Erster und zweiter Rettungsweg
  • § 32 ThürBO, Treppen
  • § 33 ThürBO, Notwendige Treppenräume, Ausgänge
  • § 34 ThürBO, Notwendige Flure, offene Gänge
  • § 35 ThürBO, Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
  • § 36 ThürBO, Umwehrungen
  • § 37 ThürBO, Aufzüge
  • § 38 ThürBO, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
  • § 39 ThürBO, Lüftungsanlagen
  • § 40 ThürBO, Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffve...
  • § 41 ThürBO, Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
  • § 42 ThürBO, Kleinkläranlagen, Gruben
  • § 43 ThürBO, Aufbewahrung fester Abfallstoffe
  • § 44 ThürBO, Blitzschutzanlagen
  • § 45 ThürBO, Aufenthaltsräume
  • § 46 ThürBO, Wohnungen
  • § 47 ThürBO (weggefallen)
  • § 48 ThürBO (weggefallen)
  • § 49 ThürBO, Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
  • § 50 ThürBO, Ställe
  • § 51 ThürBO (weggefallen)
  • § 52 ThürBO, Sonderbauten
  • § 53 ThürBO, Barrierefreies Bauen
  • § 54 ThürBO, Grundsatz
  • § 55 ThürBO, Bauherr
  • § 56 ThürBO, Entwurfsverfasser
  • § 57 ThürBO, Unternehmer
  • § 58 ThürBO, Bauleiter
  • § 59 ThürBO, Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
  • § 60 ThürBO, Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
  • § 61 ThürBO, Sachliche Zuständigkeit
  • § 62 ThürBO, Genehmigungsbedürftige Vorhaben
  • § 62a ThürBO (weggefallen)
  • § 62b ThürBO (weggefallen)
  • § 63 ThürBO, Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
  • § 63a ThürBO, Genehmigungsfreistellung
  • § 63b ThürBO, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • § 63c ThürBO, Baugenehmigungsverfahren
  • § 63d ThürBO, Bautechnische Nachweise
  • § 63e ThürBO, Abweichungen
  • § 64 ThürBO, Bauantrag und Bauvorlagen
  • § 65 ThürBO, Bauvorlageberechtigung
  • § 66 ThürBO (weggefallen)
  • § 67 ThürBO, Behandlung des Bauantrags
  • § 68 ThürBO, Beteiligung der Nachbarn
  • § 69 ThürBO, Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
  • § 70 ThürBO, Baugenehmigung und Baubeginn
  • § 71 ThürBO, Teilbaugenehmigung
  • § 72 ThürBO, Geltungsdauer der Genehmigung
  • § 73 ThürBO, Vorbescheid
  • § 74 ThürBO, Genehmigung Fliegender Bauten
  • § 75 ThürBO, Bauaufsichtliche Zustimmung
  • § 75a ThürBO, Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
  • § 76 ThürBO, Baueinstellung
  • § 77 ThürBO, Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
  • § 78 ThürBO, Bauüberwachung
  • § 79 ThürBO, Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
  • § 80 ThürBO, Baulasten und Baulastenverzeichnis
  • § 80a ThürBO, Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
  • § 80b ThürBO, Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
  • § 80c ThürBO, Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
  • § 81 ThürBO, Ordnungswidrigkeiten
  • § 82 ThürBO, Rechtsverordnungen
  • § 83 ThürBO, Örtliche Bauvorschriften
  • § 84 ThürBO, Bestehende bauliche Anlagen
  • § 84a ThürBO, Gleichstellungsbestimmung
  • § 85 ThürBO, Übergangsbestimmungen
zu Seitennavigation

Letzte Dokumente

  1. § 74 ThürBO, Genehmigung F...

Gesamte Liste anzeigen

zu Seitennavigation

Dokument Funktionen

Weitere Optionen

  • Drucken
  • zur Druckliste hinzufügen
  • Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen
  • als MS-Word anzeigen
  • als PDF anzeigen
  • als E-Mail verschicken
  • als Vollbild anzeigen
  • gesamte Vorschrift anzeigen

zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 73 ThürBO, Vorbescheid
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 75 ThürBO, Bauaufsichtliche...

Thüringer Bauordnung (ThürBO) *§ 74 ThürBO(Gesetz) - Landesrecht ThüringenGenehmigung Fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für

  1. 1.
    Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
  2. 2.
    Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  3. 3.
    Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
  4. 4.
    Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2.

(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der oberen Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung oder keine gewerbliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, so ist die obere Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau zum ersten Mal aufgestellt oder in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden oder durch von ihr bestimmte Stellen erteilt werden dürfen und die Vergütung dieser Stellen regeln.

(5) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichem Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder der nach Absatz 4 bestimmten Stelle jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausführungsgenehmigungen und die Verlängerungen ihrer Frist werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der Fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird. Ausführungsgenehmigungen der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Thüringen.

(6) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(10) § 64 Abs. 1, 2 und 4 und § 78 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


› zum Seitenbeginn

Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 73 ThürBO, Vorbescheid
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 75 ThürBO, Bauaufsichtliche...
zu Seitennavigation
Zitierungen dieses Dokuments anzeigen

Dokument in der Änderungsdokumentation anzeigen




Impressum Seitenübersicht Kontakt