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§ 81 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 81 HBO – Örtliche Bauvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung Vorschriften erlassen über

  1. 1.

    die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten oder zur Verwirklichung von Zielen des rationellen Umgangs mit Energie und Wasser in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; die Vorschriften über Werbeanlagen und Warenautomaten können sich dabei auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

  2. 2.

    besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Gemeindeteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen werden,

  3. 3.

    die Gestaltung der Kinderspielplätze, der Lagerplätze, der Camping-, Zelt- und Wochenendplätze, der Standflächen für Abfallbehältnisse sowie über Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; hierzu können auch Anforderungen an die Bepflanzung gestellt und die Verwendung von Pflanzen, insbesondere als Hecken, als Einfriedungen verlangt werden,

  4. 4.

    die Ausstattung, Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Abstellplätze für Fahrräder,

  5. 5.

    die Begrünung von baulichen Anlagen sowie über die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen,

  6. 6.

    andere als die in § 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen in bestimmten Gemeindeteilen zur

    1. a)

      Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung,

    2. b)

      Erhaltung der Eigenart von Gemeindeteilen oder

    3. c)

      Verdichtung der Bebauung in Kerngebieten ohne Wohnnutzung.

    1Die Gemeindeteile sind in der Satzung genau zu bezeichnen. 2Geringere Abstände sind nur zulässig, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 hierdurch nicht entstehen,

  7. 7.

    die Beschränkung von Werbeanlagen, Warenautomaten und Einfriedungen in bestimmten Gemeindeteilen.

2Die Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 können über Anforderungen des § 9 hinausgehen.

(2) 1Anforderungen nach Abs. 1 können in der Satzung auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. 2Diese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Satzung hinzuweisen.

(3) 1In den Bebauungsplan können als Festsetzungen Vorschriften nach Abs. 1 sowie nach § 44 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen werden. 2§ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches findet unter Ausschluss der übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen Anwendung. 3Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 4Mängel der Satzung, die nicht nach Satz 3 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit. 5Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen. 6Die Satzung kann auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.


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