Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).
1Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
die Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung, soweit die öffentlich-rechtlichen Anforderungen nicht in einem anderen als in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
2§ 66 bleibt unberührt.