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Landesgesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG
(Landesabwasserabgabengesetz - LAbwAG -)
§ 2 LAbwAG(Gesetz) - Landesrecht Rheinland-PfalzAbwälzung der Abgabe
(zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG )

(1) Die nach § 1 verpflichteten Körperschaften wälzen die von ihnen entrichteten und die von ihnen nach Absatz 2 erstatteten Abwasserabgaben auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Betreiber abgabepflichtiger Kleineinleitungen ab. Die Abwälzung erfolgt über laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes .

(2) Bei Vereinbarung der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigung durch Dritte ohne satzungsrechtliche Befugnis nach dem Zweckverbandsgesetz hat der Beauftragende den seinem Abwasseranfall entsprechenden Teil der Abwasserabgabe dem Beauftragten zu erstatten.

(3) Die Abwälzung der Abgabe nach Absatz 1 ist durch Satzung zu regeln. Dabei ist von Maßstäben auszugehen, die zur Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.