zur schnellen Seitennavigation
LexisNexis Logo
Rechtsinformationssystem Niedersachsen

Navigationsmenü

  • Meine Akten und Favoriten
  • Hilfe
  • Bibliothekenauswahl
Schriftgröße klein a Schriftgröße mittel a Schriftgröße großa
  • Startseite
  • Inhaltsübersicht
  • Suchergebnis
  • Dokument
  • Druckliste

Schnellsuche

Erweiterte Suche

Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente

Dokument Toolbox

zu Seitennavigation

Kontext

zum Anfang der Vorschrift
zum Ende der Vorschrift
  • Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • § 1 NBauO, Grundsätzliche Anforderungen
  • § 2 NBauO, Begriffe
  • § 3 NBauO, Von der Bauordnung ausgenommene Anlagen
  • § 4 NBauO, Baugrundstück
  • § 5 NBauO, Zugänglichkeit des Baugrundstücks
  • § 6 NBauO, Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück
  • § 7 NBauO, Grenzabstände
  • § 7a NBauO, Verringerte Abstände von zwei Grenzen
  • § 7b NBauO, Untergeordnete Gebäudeteile
  • § 8 NBauO, Grenzbebauung
  • § 9 NBauO, Hinzurechnung benachbarter Grundstücke
  • § 10 NBauO, Abstände auf demselben Baugrundstück
  • § 11 NBauO, Mindestabstände für Öffnungen
  • § 12 NBauO, Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art
  • § 12a NBauO, Abstände sonstiger baulicher Anlagen
  • § 13 NBauO, Abweichungen von den Abstandsvorschriften in besonderen Fällen
  • § 14 NBauO, Nicht überbaute Flächen
  • § 15 NBauO, Einfriedung von Grundstücken
  • § 16 NBauO, Höhe der Geländeoberfläche
  • § 17 NBauO, Einrichtung der Baustelle
  • § 18 NBauO, Standsicherheit
  • § 19 NBauO, Schutz gegen schädliche Einflüsse
  • § 20 NBauO, Brandschutz
  • § 21 NBauO, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz
  • § 22 NBauO
  • § 23 NBauO, Verkehrssicherheit
  • § 24 NBauO, Bauprodukte
  • § 25 NBauO, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
  • § 25a NBauO, Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
  • § 26 NBauO, Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
  • § 27 NBauO, Bauarten
  • § 27a NBauO
  • § 28 NBauO, Übereinstimmungsnachweis
  • § 28a NBauO, Übereinstimmungserklärung des Herstellers
  • § 28b NBauO, Übereinstimmungszertifikat
  • § 28c NBauO, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
  • § 29 NBauO
  • § 30 NBauO, Wände, Pfeiler und Stützen
  • § 31 NBauO, Decken und Böden
  • § 32 NBauO, Dächer
  • § 33 NBauO
  • § 34 NBauO, Treppen
  • § 34a NBauO, Treppenräume
  • § 35 NBauO, Ein- und Ausgänge, Flure
  • § 36 NBauO, Aufzugsanlagen
  • § 37 NBauO, Fenster, Türen und Lichtschächte
  • § 38 NBauO
  • § 39 NBauO, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
  • § 40 NBauO, Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
  • § 41 NBauO
  • § 42 NBauO, Wasserversorgungsanlagen; Anlagen für Abwässer, Niederschlagswasser ...
  • § 43 NBauO, Aufenthaltsräume
  • § 44 NBauO, Wohnungen
  • § 45 NBauO, Toilettenräume und Bäder
  • § 46 NBauO, Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge
  • § 47 NBauO, Notwendige Einstellplätze
  • § 47a NBauO, Ablösung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze
  • § 47b NBauO, Fahrradabstellanlagen
  • § 48 NBauO, Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher ...
  • § 49 NBauO, Werbeanlagen
  • § 50 NBauO, Ausnahmen für bestimmte bauliche Anlagen
  • § 51 NBauO, Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
  • § 52 NBauO, Gemeinschaftsanlagen
  • § 53 NBauO, Gestaltung baulicher Anlagen
  • § 54 NBauO, Abbruch verfallender baulicher Anlagen
  • § 55 NBauO
  • § 56 NBauO, Örtliche Bauvorschriften
  • § 57 NBauO, Bauherr
  • § 58 NBauO, Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser
  • § 59 NBauO, Unternehmer
  • § 60 NBauO
  • § 61 NBauO, Verantwortlichkeit für den Zustand der baulichen Anlagen und Grundst...
  • § 62 NBauO, Sonstige verantwortliche Personen
  • § 63 NBauO, Bauaufsichtsbehörden
  • § 63a NBauO, Übertragung der Bauaufsicht auf Gemeinden für bestimmte bauliche An...
  • § 64 NBauO, Besetzung und Ausstattung der Bauaufsichtsbehörden
  • § 65 NBauO, Aufgaben und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden
  • § 66 NBauO, Übertragung von Aufgaben der Bauaufsicht auf andere Stellen
  • § 67 NBauO
  • § 68 NBauO, Genehmigungsvorbehalt
  • § 69 NBauO, Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
  • § 69a NBauO, Genehmigungsfreie Wohngebäude
  • § 70 NBauO, Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen
  • § 71 NBauO, Bauantrag und Bauvorlagen
  • § 72 NBauO, Beteiligung der Nachbarn
  • § 73 NBauO, Behandlung des Bauantrags
  • § 74 NBauO, Bauvoranfrage; Bauvorbescheid
  • § 75 NBauO, Baugenehmigung
  • § 75a NBauO, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • § 75b NBauO, Weitere Vereinfachungen
  • § 76 NBauO, Teilbaugenehmigung
  • § 77 NBauO, Geltungsdauer
  • § 78 NBauO, Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen
  • § 79 NBauO, Bauüberwachung
  • § 80 NBauO, Bauabnahmen
  • § 81 NBauO, Einschränkung der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren und der Bauübe...
  • § 82 NBauO, Bauaufsichtliche Zustimmung
  • § 83 NBauO, Typenprüfung
  • § 84 NBauO, Genehmigung fliegender Bauten
  • § 85 NBauO, Ausnahmen
  • § 86 NBauO, Befreiungen
  • § 87 NBauO, Regelmäßige Überprüfung
  • § 88 NBauO, Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen
  • § 89 NBauO, Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen
  • § 90 NBauO
  • § 91 NBauO, Ordnungswidrigkeiten
  • § 92 NBauO, Baulasten
  • § 93 NBauO, Baulastenverzeichnis
  • § 94 NBauO (weggefallen)
  • § 95 NBauO, Verordnungen
  • § 95a NBauO, Bekanntmachung abweichender Zuständigkeiten
  • § 96 NBauO, Technische Baubestimmungen
  • § 97 NBauO, Verfahren beim Erlass örtlicher Bauvorschriften
  • § 98 NBauO, Örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen
  • § 99 NBauO, Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen
  • § 100 NBauO, Übergangsvorschriften
  • § 101 NBauO
  • § 102 NBauO, In-Kraft-Treten
  • Anhang 1 NBauO, Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
zu Seitennavigation

Letzte Dokumente

  1. § 43 NBauO, Aufenthaltsräu...
  2. § 47a NBauO, Ablösung der ...
  3. § 52 NBauO, Gemeinschaftsa...
  4. § 22 NBauO
  5. § 45 NBauO, Toilettenräume...

Gesamte Liste anzeigen

zu Seitennavigation

Dokument Funktionen

Weitere Optionen

  • Drucken
  • zur Druckliste hinzufügen
  • Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen
  • als MS-Word anzeigen
  • als PDF anzeigen
  • als E-Mail verschicken
  • als Vollbild anzeigen
  • gesamte Vorschrift anzeigen
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 42 NBauO, Wasserversorgungs...
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 44 NBauO, Wohnungen

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)§ 43 NBauO(Gesetz) - Landesrecht NiedersachsenAufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage, Größe und Beschaffenheit für diesen Zweck benutzt werden können.

(2) 1Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche haben. 2Dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht. 3Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann ausnahmsweise eine geringere lichte Höhe zugelassen werden, wenn die Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 gewahrt bleiben.

(3) 1Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche. 2Absatz 2 Satz 2 und § 2 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume, deren Grundfläche überwiegend unter Dachschrägen liegt.

(4) 1Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können (notwendige Fenster). 2Geneigte Fenster sowie Oberlichte sind als notwendige Fenster zulässig, wenn hinsichtlich des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit und der Gesundheit keine Bedenken bestehen.

(5) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn die dahinter liegenden Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können.

(6) 1Kellerräume sind Räume, deren Fußboden im Mittel mehr als 70 cm unter der Geländeoberfläche liegt. 2Kellerräume sind als Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern der Räume in einer für gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über deren Fußboden liegt.

(7) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderungen der Absätze 4 und 6 nicht zu erfüllen, soweit durch besondere Maßnahmen oder Einrichtungen sichergestellt wird, dass den Anforderungen des § 1 entsprochen wird und die Rettung von Menschen möglich ist.


› zum Seitenbeginn

/Rechtsinformationssystem Niedersachsen/Gliederungsübersicht/2 Verwaltung/21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung/2107 Bauwesen, Staatshochbau/21072 Bauaufsicht, Technische Baubestimmungen/NBauO,NI - BauO/§§ 43 - 52, Teil VI - Besondere bauliche Anlagen und Räume; Gemeinschaftsanlagen/
Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 42 NBauO, Wasserversorgungs...
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 44 NBauO, Wohnungen
zu Seitennavigation
Zitierungen dieses Dokuments anzeigen
Internetadresse dieses Dokuments:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?chosenIndex=Dummy_nv_6&xid=173016,53




Footer
Footer
Footer
Copyright © 2010, a division of Reed Elsevier Inc. All rights reserved.
© 2003 - 2010 Kontakt Impressum AGB LexisNexis Deutschland GmbH Sitemap LexisNexis Global Home