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Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) (1)

In der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223 - VORIS 23100 05 00 00 000 -)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung, Gegenstromprinzip, Begriffsbestimmungen1
Grundsätze der Raumordnung2
  
Zweiter Abschnitt 
Raumordnungspläne 
  
Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne3
Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen4
Beteiligungsverfahren, Umweltbericht5
Abwägung und Abschluss des Aufstellungsverfahrens6
Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms7
Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme8
Planänderungsverfahren9
Planerhaltung10
Zielabweichungsverfahren11
  
Dritter Abschnitt 
Raumordnungsverfahren 
  
Inhalt des Raumordnungsverfahrens12
Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren13
Einleitung eines Raumordnungsverfahrens14
Durchführung des Raumordnungsverfahrens15
Abschluss und Wirkungen des Raumordnungsverfahrens16
Vereinfachtes Raumordnungsverfahren17
Kosten des Raumordnungsverfahrens18
  
Vierter Abschnitt 
Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit 
  
Verwirklichung der Raumordnungspläne19
Überwachung19a
Raumordnungskataster20
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen21
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen22
Anpassungspflicht der Gemeinden23
  
Fünfter Abschnitt 
Zuständigkeiten, Schlussvorschriften 
  
Landesplanungsbehörden24
Zuständigkeiten der Landesplanungsbehörden25
Trägerschaft der Regionalplanung26
Übergangsvorschriften27
Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" 28
Änderung des Gesetzes über den Kommunalverband Großraum Hannover 29
Inkrafttreten 30
  
Anlagen 
  
(zu § 5 Abs. 2 Satz 3)Anlage 1
(zu § 9 Abs. 2 Satz 1) Anlage 2
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30)
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