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Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)

Vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63 - VORIS 20300 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Grundlagen 
  
Formen kommunaler Zusammenarbeit1
Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit2
  
Zweiter Teil 
Gemeinsame kommunale Anstalt 
  
Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten3
Anzeige, Bekanntmachungen4
  
Dritter Teil 
Zweckvereinbarung 
  
Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung5
Änderung, Auflösung und Kündigung der Zweckvereinbarung6
  
Vierter Teil 
Zweckverband 
  
Voraussetzungen, Verbandsmitglieder7
Rechtsstellung8
Errichtung, Verbandsordnung9
Organe10
Zusammensetzung der Verbandsversammlung11
Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung12
Aufgaben der Verbandsversammlung13
Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung14
Verbandsgeschäftsführung15
Haushalts- und Wirtschaftsführung16
Änderung der Verbandsordnung, Auflösung und Umwandlung des Zweckverbandes, Bekanntmachungen17
Geltung von Vorschriften18
Bezirksverband Oldenburg19
  
Fünfter Teil 
Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Durchführung der Aufsicht20
Übergangsregelungen21
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung22
Änderung des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen23
Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"24
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes25
In-Kraft-Treten26
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
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