In zunehmendem Maße schließen sich Freiberufler zu Kapitalgesellschaften, insbesondere in der Rechtsform einer GmbH zusammen. Das gilt für Betriebe aller Größenordnungen; auch kleine Betriebe sind von dem Trend nicht ausgenommen.
Gesellschaftsrechtlich bestehen gegen die Wahl einer Kapitalgesellschaft als Rechtsform für den Zusammenschluss von Freiberuflern keine Bedenken. Die Gründung einer GmbH ist zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich (§ 1 GmbHG). Da sämtliche Einkünfte einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (vgl. § 8 Abs. 2 KStG), sind auch die Gewinne einer Freiberufler-GmbH gewerbliche Einkünfte. Das hat vor allem zur Folge, dass diese Einkünfte in voller Höhe zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, wobei die für Gewerbebetriebe von natürlichen Personen und von Personengesellschaften geltenden Freibeträge (§ 11 Abs. 1 GewStG) und die Staffelung der Steuermesszahlen nach der Höhe der Gewerbeerträge für Kapitalgesellschaften nicht gelten.
Standesrechtlich kann den Freiberuflern aber der Zusammenschluss zu einer Kapitalgesellschaft verboten sein. Möchten sich Freiberufler in der GmbH zusammenschließen, ist daher zunächst zu klären, ob die GmbH für diese Rechtsform zugelassen ist. Ferner ist zu prüfen, welche weiteren Voraussetzungen das Berufsrecht speziell für den Zusammenschluss der Freiberufler in der Rechtsform der GmbH stellt.
So ist die Anwalts-GmbH oder die Architekten-GmbH unter bestimmten Bedingungen zugelassen, unzulässig ist aber beispielsweise die Gründung einer Apotheker- oder Notar-GmbH. Ebenfalls verboten ist die Rechtsform der GmbH für die Gründung von Hypothekenbanken und für Versicherungsunternehmen in den meisten Sparten, wie etwa in der Kranken-, Lebens- und Sachversicherung. Das Geschäft der Rechtsschutzversicherung darf aber z. B. in der Rechtsform der GmbH betrieben werden.
Für die einzelnen standesrechtlichen Regelungen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kammer oder Verband.
Bei den Rechtsanwälten wird seit dem 01.03.1999 die Gründung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als GmbH ausdrücklich durch das Gesetz erlaubt. Gesellschafter und Geschäftsführer einer solchen Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a BRAO genannten Berufe, z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerbevollmächtigte, sein, wobei die Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen. Die Firma der Gesellschaft muss wenigstens den Namen eines Gesellschafters und die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten.
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern steht der Zusammenschluss zu einer Kapitalgesellschaft schon seit längerem kraft Gesetzes offen (vgl. § 49 Abs. 1 StBerG, § 27 Abs. 1 WiPrO). Eine Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedarf allerdings der Anerkennung durch die oberste Finanzbehörde des Landes. Die Anerkennung wird nur erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffende Gesellschaft von Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird (§ 32 Abs. 3 StBerG, § 1 Abs. 3 WiPrO).
Relevante Vorschriften:
§ 1 GmbHG
§ 8 Abs. 2 KStG
§ 11 Abs. 1 GewStG
§ 59a ff. BRAO
§ 32, § 49 StBerG
§ 1, § 27 WiPrO
Weitere Informationen: