Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Prestación asistencial de Desempleo). Die Gewährung von Arbeitslosenhilfe dient der Absicherung des Existenzminimums.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:
Meldung beim Arbeitsamt
Der Anspruchsberechtigte muss sich beim Arbeitsamt melden, einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe stellen und eine Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche eingehen.
kein Anspruch auf beitragsbezogene Leistungen
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn z.B. der Gewährungszeitraum von Arbeitslosengeld abgelaufen ist oder die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld gar nicht erfüllt werden.
keine Arbeit
Innerhalb von 30 Tagen nach Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld darf der Arbeitslose keine Arbeit gefunden haben.
kein Einkommen
Der Arbeitslose bzw. seine Familie darf keine Einkommen haben, das mehr als 75 % des geltenden branchenübergreifenden Mindestlohns beträgt.
Der berufsübergreifende Mindestlohn (Salario Mínimo interprofesional) liegt 2012 bei 641,40 EUR pro Monat und 8.979,60 EUR pro Jahr.
Mindestversicherungszeit (Anwartschaftszeit) und Mindestalter
Je nachdem, ob der Arbeitslose Familienmitglieder zu unterhalten hat, ist wie folgt zu unterscheiden:
Voraussetzungen für Personen mit Unterhaltsverpflichtung:
Alter: zwischen 18 und 65 Jahren und Anspruch auf Arbeitslosengeld ist erschöpft oder
Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand nicht, aber 3 Monate wurden Beiträge gezahlt
Voraussetzungen für Personen ohne Unterhaltsverpflichtung:
Alter: ab 45 Jahre und Anspruch auf Arbeitslosengeld für 1 Jahr oder
Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand nicht, aber 6 Monate wurden Beiträge gezahlt
Darüber hinaus haben folgende Personen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe:
Personen über 52 Jahre, wenn die Voraussetzungen für einen Rentenbezug mit Ausnahme des Alters gegeben sind
zurückkehrende Emigranten
Gefangene: 6 Monate nach ihrer Entlassung
Personen, die Anspruch auf Invalidenrente haben, deren Zahlung aber z.B. wegen Besserung des Gesundheitszustandes ausgesetzt wird
Die Höhe der Arbeitslosenhilfe orientiert sich an dem jährlich durch Gesetz festzulegenden staatlichen Referenzbetrag für Sozialleistungen (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM).
Dieser Referenzbetrag beläuft sich seit 2010 auf 17,75 EUR täglich, 532,51 EUR monatlich bzw. 6.390,13 EUR jährlich.
Die Arbeitslosenhilfe beläuft sich grundsätzlich auf 80 % dieses Betrags. Für Langzeitarbeitslose über 45 Jahren gibt es je nach Unterhaltsverpflichtung Sonderzulagen von bis zu 133 %. Diese Sonderzulagen für Langzeitarbeitslose werden aber nur für die Dauer von 6 Monaten gewährt.
Nach Ablauf des Bezugs von Arbeitslosengeld muss der Versicherte in der Regel der Arbeitsvermittlung einen Monat zur Verfügung gestanden haben.
Arbeitslosenhilfe wird grundsätzlich mindestens 4 Monate gewährt, die Höchstbezugsdauer beträgt 18 Monate. In Ausnahmen ist eine weitere Verlängerung auf bis zu 2 Jahre möglich.
Arbeitslose, die älter als 52 Jahre sind, können Arbeitslosenhilfe bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze beziehen.
Eine Kumulation mit Erwerbseinkommen ist möglich, soweit es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, bei der der Berechtigte weniger als 75 % des Mindestlohns verdient.
Arbeitslose, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, können in vorgezogenen Ruhestand gehen. Sie erhalten 100 % ihrer Ansprüche. Die Einzelheiten werden individuell oder in einem Tarifvertrag vereinbart.
Außerdem gibt es für Arbeitslose ab 55 Jahren die Möglichkeit, in bestimmten Wirtschaftszweigen in Fällen der Umstrukturierung finanzielle Unterstützung für den Fall des Vorruhestands zu erhalten. Diese wird durch die entsprechenden Pläne des jeweiligen Unternehmens finanziert. Die Leistungen können bis zum Eintritt ins Rentenalter bezogen werden. Ab 60 Jahren ist ein Teilruhestand möglich bei entsprechender Kürzung der Altersrente.
Der ältere Arbeitslose muss allerdings die Voraussetzung für den Rentenbeginn im gesetzlichen Rentenalter erfüllen. Außerdem muss sein Arbeitsplatz sofort mit einem jungen Arbeitnehmer wiederbesetzt werden. Zusätzlich erforderlich sind ein Antrag des Unternehmens und eine amtliche Bestätigung der wirtschaftlichen Krise durch die Arbeitsverwaltung.
Die Leistung beträgt: bezogen auf das in den letzten 6 Monaten vor der Umstrukturierung erzielte Arbeitsentgelts für
55- bis 60-jährige: 80 %,
60- bis 65-jährige: 75 %.
Die Berechnung der Leistung entspricht der Berechnung der gesetzlichen Altersrente. Die Vorruhestandsrente wird entsprechend der verbleibenden Arbeitszeit gekürzt.
(Stand: 2012)