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Dokument

Zusatzbeitrag Krankenversicherung

 Normen 


§ 175 SGB  V
§ 242 SGB V

 Kurzinfo 

Kommt eine Krankenkasse mit den Zuwendungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht aus, muss sie einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag ist allein vom Mitglied zu zahlen.

Hinweis:

Bis Ende 2008 wurde unter dem Begriff "Zusatzbeitrag" der Aufschlag auf den Beitragssatz von 0,9 % verstanden, den das Mitglied allein zu zahlen hatte. Dieser ist nun im allgemeinen Beitragssatz einbezogen (siehe "Eigenbeitrag zur KV- Mitglieder").

 Information 

Die Krankenkassen erhalten ihre Beiträge aus dem Gesundheitsfonds zugewiesen. Reichen diese Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nicht aus, muss die Kasse einen Zusatzbeitrag erheben. Er ist allein vom Mitglied zu zahlen. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder andere Institutionen beteiligen sich daran nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber bei Geringverdienern (Auszubildende mit einem Entgelt von bis zu 325,00 EUR) auch den Arbeitnehmeranteil zu übernehmen hat.

Höhe des Zusatzbeitrages

Regelung bis 2010

Der Zusatzbeitrag war in der Höhe begrenzt. Ohne Prüfung des Einkommens konnte die Kasse von jedem Mitglied bis zu 8,00 EUR monatlich einziehen. War der Zusatzbeitrag höher, galt eine Überforderungsgrenze in Höhe von ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.

Regelung ab 2011

  • Der Zusatzbeitrag wird als Festbetrag erhoben, eine prozentuale Berechnung ist nicht mehr zulässig.

  • Die Höhe des von der Krankenkasse in ihrer Satzung festzulegenden Zusatzbeitrages ist nicht begrenzt.

  • Es findet ein Sozialausgleich statt. Die Belastung des Mitglieds soll nicht mehr als zwei Prozent des Einkommens betragen.

  • Beim Sozialausgleich wird für die Ermittlung nicht der tatsächlich von der jeweiligen Kasse erhobene Zusatzbeitrag zugrunde gelegt, sondern ein Durchschnittswert.

  • Dieser Durchschnittswert wird vom Bundesversicherungsamt ermittelt. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen des Gesundheitsfonds und den Ausgaben der Krankenkassen.

  • Der Sozialausgleich wird auch vorgenommen, wenn die Kasse des Mitglieds gar keinen Zusatzbeitrag erhebt.

  • Bei Arbeitnehmern soll der Sozialausgleich vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Ausnahme: Bei unständig Beschäftigten oder Personen mit mehreren verschiedenen Einkommensarten wird der Ausgleich von den Krankenkassen berechnet.

  • Übersteigt der Zusatzbeitrag zwei Prozent des Einkommens, wird der Differenzbetrag vom Arbeitnehmeranteil zum allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

  • Für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 0,00 EUR festgesetzt, sodass es in diesen Jahren noch nicht zu einem Sozialausgleich kommen kann.

  • Für Mitglieder, die ihren Zusatzbeitrag nicht zahlen, sind hohe Säumniszuschläge vorgesehen.

  • Ab 2014 soll zumindest ein Teil des Sozialausgleichs durch zusätzliche Bundesmittel ausgeglichen werden.

Wirkung auf die Kassenwahl

Normalerweise ist ein Mitglied für mindestens 18 Monate an seine Krankenkassenwahl gebunden und kann erst nach Ablauf dieser Frist erneut die Krankenkasse wechseln. Erhebt seine Kasse aber erstmalig einen Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags. Auf dieses Sonderkündigungsrecht muss die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit hinweisen. Gibt sie diesen Hinweis verspätet, verschiebt sich die Erhebung des Zusatzbeitrages und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.

Macht ein Mitglied fristgerecht von seinem Sonderkündigungsrecht wegen der erstmaligen Erhebung oder einer Erhöhung des Zusatzbeitrags Gebrauch (s.u.), wird der Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben (siehe Stichwort Zusatzbeitrag - Sozialausgleich).

Beispiel:

Erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrags zum01.02.2013
Fälligkeit des Februarbeitrags nach Satzung15.03.2013
Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht muss ergehen bis15.02.2013
Kündigung spätestens bis15.03.2013
Ende der Mitgliedschaft31.05.2013
(bei Kündigung noch im Februar würde die Mitgliedschaft am 30.04.2013 enden)

Wichtig:

Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht rechtzeitig nach, so verschiebt sich die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts entsprechend.

Beispiel:

Erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrags zum01.05.2013
In der Satzung der Krankenkasse ist als Fälligkeit der 15. des Folgemonats bestimmt.
- Erstmalige Fälligkeit am15.06.2013
- Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht bis zum15.05.2013
(Maßgebend ist der Zugang des Schreibens bzw. der Mitgliederzeitschrift beim Mitglied.)
Die Krankenkasse weist auf das Sonderkündigungsrecht verspätet hin am25.05.2013
Die Kündigung muss der Krankenkasse spätestens vorliegen bis zum25.06.2013
Eingang der Kündigung am18.06.2013
- Die Mitgliedschaft endet am31.08.2012
- Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis zum Ende der Kündigungsfrist am31.08.2013

Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden der Kasse an. Die Verschiebung gilt also auch, wenn die Mitgliedschaft erst rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor der Erhebung des Zusatzbeitrags zustande kommt und die Kasse das Mitglied deshalb erst später informieren kann.

Beispiel:

Wie vorheriges Beispiel, aber...

am 05.10.2011 stellt die Krankenkasse Versicherungspflicht fest ab01.04.2013
Die Krankenkasse weist gleichzeitig auf das Sonderkündigungsrecht verspätet hin.
Zugang des Hinweises beim Mitglied am08.10.2013
- Die Kündigung muss der Krankenkasse spätestens vorliegen bis zum08.11.2013
Eingang der Kündigung am02.11.2013
- Die Mitgliedschaft endet am31.01.2014
- Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis zum Ende der Kündigungsfrist am31.01.2014

Kommt die Mitgliedschaft jedoch rückwirkend zu einem Zeitpunkt zustande, an dem der Zusatzbeitrag bereits erhoben wird, besteht kein Sonderkündigungsrecht.

Das gilt entsprechend für die Erhöhung eines bereits erhobenen Zusatzbeitrags. Sinngemäß gilt das auch für den Fall, dass eine Krankenkasse die Auszahlung einer Prämie verringert oder einstellt.

Ein Wegfall der Bindungsfrist kam bis Ende 2010 nicht in Frage, wenn das Mitglied einen Wahltarif bei seiner Kasse abgeschlossen hatte. Dann galt eine längere Bindungsfrist von drei Jahren, die das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen hat.

2011 wurde die Bindungsfrist bei Wahltarifen generell auf ein Jahr verkürzt und das Sonderkündigungsrecht zugelassen. Ausnahme: Ein Krankengeldwahltarif ist weiterhin mit einer Bindungsfrist von drei Jahren versehen und schließt das Sonderkündigungsrecht aus.

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