Welte, in Welte/Schelper: Aufenthaltsrecht
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80
Art. 7 Satz 2 ARB 1/80
§ 4 Abs. 5 AufenthG
AAH-ARB 1/80 - Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zum ARB 1/80 vom 02.05.2002; abgedruckt in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, 5.3.1; Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht 10 (Dokumente) Nr. 1
Art. 7 ARB 1/80 hat eine fortschreitende Verbesserung der Situation der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer zum Ziel, indem ihnen erlaubt wird, im EU-Aufnahmemitgliedstaat nach einger Zeit ein unabhängiges Lebens zu führen. Die nach Art. 7 ARB 1/80 gewährte Rechtstellung der Familienangehörigen hängt im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab. Die durch Art. 7 ARB 1/80 verliehenen Rechte können daher nicht unter den gleichen Umständen beschränkt werden wie die nach Art. 6 ARB 1/80 verliehenen Recht; Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 findet daher in den Fällen des Art. 7 ARB 1/80 keine Anwendung.
Ist ein türkischer Staatsangehöriger ohne gültigen Reisepass in die Bundesrepublik eingereist, kommt ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei oder aufgrund der in dem dazu vereinbarten Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 enthaltenen “Stillhalteklausel” nicht in Betracht (BGH, 16.12.2009 – V ZB 148/09).
Gemäß Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 haben Familienangehörige (Ehegatte und Kinder) eines dem regulären Arbeitsmarkt eines EU-Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Erlaubnis zum Familiennachzug nach nationalem Recht erhalten haben, um zu ihm zu ziehen, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Daraus folgt, dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammenlebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens, die erforderlich ist, damit der Familienangehörige das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören muss. Diese beiden Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Damit der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erwirbt, muss der betreffende Arbeitnehmer demnach zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben.
Erforderlich ist darüber hinaus, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. EuGH, 16.03.2000, Ergat, C 329/97, Slg. 2000, I 1487, Rn. 36, und Derin, Rn. 51).
Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 begründet ein Bewerbungsrecht und zugleich einen Aufenthaltsanspruch, aber kein Recht auf Zuwanderung in das Bundesgebiet, sondern erfordert nach seinen Tatbestandsmerkmalen, dass dem Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers der Nachzug zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gestattet wurde (vgl. §§ 27 ff. AufenthG) und der Familienangehörige im entscheidungserheblichen Zeitpunkt seit drei Jahren den ordnungsgemäßen Wohnsitz in dem EU-Mitgliedstaat hat, in dem auch der türkische Arbeitnehmer seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat (= EU-Aufnahmemitgliedstaat). Familienangehörige sind - im Gegensatz zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 - dann nicht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begünstigt, wenn ihr Aufenthalt im EU-Aufnahmemitgliedstaat nur auf eingenem Recht beruht und nicht vom Familienangehörigen im Bundesgebiet abgeleitet ist.
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist dahin auszulegen, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich auch dann auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält (vgl. EuGH, 29.03.2012 - C 7/10 - Tayfun Kahveci und - C 9/10 - Osman Inan).
Mit der o.g. Entscheidung des EuGH vom 29.03.2012 ist noch keine Klärung der Frage erreicht, ob der Erwerb der Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 nach Einbürgerung eines türkischen Arbeitnehmers möglich ist, wenn dieser auf seine türkische Staatsangehörigkeit verzichtet hat. Denn in dem entschiedenen Verfahren wurde lediglich geprüft, ob der Umstand, dass der türkische Arbeitnehmer, der bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zusätzlich zur türkischen Staatsangehörigkeit noch die des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat, für die Angehörigen seiner Familie zur Folge hat, dass sie nicht mehr berechtigt sind, sich auf diese Bestimmung zu berufen.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, die ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 bescheinigt, muss mindestens fünf Jahre gültig sein. Außerdem muss sie eindeutig erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu Grunde liegt. Nur mit diesen Angaben können die betroffenen Ausländer im Rechtsverkehr das ihnen zustehende Daueraufenthaltsrecht auf einfache und praxisgerechte Weise dokumentieren (vgl. BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 6.11, InfAuslR 2012, 350).
Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, denen nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 ein Daueraufenthaltsrecht zusteht, können weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beanspruchen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel gemäß § 2 Abs. 3 bzw. § 9c AufenthG sichern können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Der Nachzugsgenehmigung i.S.d. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 steht es gleich, wenn ein bereits im Inland bestehender Aufenthalt im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitnehmer (Bezugsperson) genehmigt wird, ohne zuvor die Ausreise des Familienangehörigen zu verlangen.
Für die Kinder eines die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittelnden türkischen Arbeitnehmers hat der EuGH entschieden, dass sie ihr aus dem Beschäftigungsanspruch abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn sie es rechtmäßig erworben haben, auch dann behalten, wenn sie nicht mehr bei dem Stammberechtigten bzw. Bezugsperson wohnen, sondern ein eigenständiges Leben führen (vgl. EuGH, 07.07.2005 - C-373/03 - Aydinli, Slg. 2005, I-6181, Rn. 32; EuGH, 18.07.2007 - C-325/05 - Derin, Rn. 57; U. v. 4.10.2007 - C-349/06 - Polat, Rn. 21). Hingegen hat der EuGH bezüglich geschiedener Ehegatten bislang keine vergleichbare Entscheidung getroffen. Zwar finden sich in den genannten Entscheidungen Ausführungen, die von der selbstständigen Stellung des Familienangehörigen nach Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 sprechen, ohne dies auf die Kinder eines Stammberechtigten zu beschränken (vgl. EuGH, U. v. 18.7.2007 - C-325/05 - Derin, Rn. 49 – 53). Auch könnte darauf abgestellt werden, dass dem Erwerb des Assoziationsrechts ein Ehegattennachzug sowie ein einmaliges Zusammenleben vorausgegangen sein müssen. Dennoch ist nichts dafür ersichtlich, dass sich aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein Bleiberecht für Ehegatten nach einer Scheidung herleiten lässt. Denn die Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung geschiedener Ehepartner von Unionsbürgern durch Art. 13 Abs. 2 oder Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG trat erst mit Wirkung zum Umsetzungstermin 30.4.2006 ein und umfasst nicht den nach Art. 7 ARB 1/80 begünstigten Personenkreis. Auch eine Übertragung dieser neuen Rechtsposition auf türkische Assoziationsberechtigte zum 30.04.2006 am Eintritt des Rechtsverlusts z.B. im Jahr 2003 könnte nichts mehr ändern (BVerwG, 24.04.2008 – 1 C 20.07, Frage des BVerwG bei Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH, AuAS 2008, 220 = ZAR 2008, 358, mit Anmerkung Kurzidem).
Anders als bei Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hängt die Entstehung und auch der Fortbestand des Bewerbungs- und freien Zugangsrechts der Familienangehörigen nicht davon ab, ob sie selbst dem regulären Arbeitsmarkt angehören und während einer bestimmten Dauer eine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben. Das Recht entsteht vielmehr, wenn der türkische Arbeitnehmer, zu dem auf der Grundlage nationalen Rechts nachgezogen wird, dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Dies setzt voraus, dass er im Zeitpunkt des Vorliegens der Nachzugsvoraussetzungen im Fall des Aufenthalts des Familienangehörigen im Bundesgebiet dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates angehört, sich ggf. als Arbeitsuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht (vgl. EuGH, InfAuslR 1997, 146). Diesbezüglich empfiehlt sich, eine Bestätigung der Arbeitsverwaltung einzuholen.
Im Bundesgebiet geborene Kinder türkischer Arbeitnehmer können nach Maßgabe des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht erlangen, wenn ihnen ein Aufenthaltsrecht nach den innerstaatlichen Regelungen über den Familiennachzug eingeräumt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 – 11 S 1705/06,AuAS 2008, 266). Dies ist nicht der Fall, wenn das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen unmittelbar auf Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes oder auf §§ 104a oder 104 b AufenthG (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) beruht.
Der Fortbestand des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des legal nachgezogenen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers wird nicht dadurch berührt, dass es etwa nach der Schulausbildung keiner Beschäftigung nachgeht (vgl. EuGH, 25.09.2008 - C-453/07, Rn. 33 - Er, InfAuslR 2008, 423).
Die aufenthaltsrechtliche Position des türkischen Arbeitnehmers als Bezugsperson im EU-Aufnahmemitgliedstaat, aus der sich ein Aufenthaltsrecht für nachgezogene Familienangehörige (vgl. §§ 27 ff. AufenthG) nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 herleiten lässt, kann auch nach der Einreise als Asylbewerber und Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder Asylberechtigter oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (vgl. §§ 23, 25 AufenthG) erlangt werden, ohne dass die Einreise als Wanderarbeitnehmer erfolgen muss (VGH, Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05, InfAuslR 2005, 408). In diesen Fällen handelt es sich eine familienbezogene Situation i.S.v. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (vgl. auch § 33 Satz 1 AufenthG). Die Begünstigung endet nicht, wenn der türkische Arbeitnehmer als Bezugsperson inzwischen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (EuGH, 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya).
Zu dem in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genannten Personenkreis gehören auch volljährige Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, auch wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat geboren sind und stets dort gewohnt haben. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben auch die in Deutschland geborenen Kinder eines türkischen Arbeitnehmers (vgl. § 33 Satz 1 AufenthG), der eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 inne hat (VGH Hessen, 29.12.2004 - 12 TG 3649/04).
Nicht begünstigt sind Familienangehörige, die zu einem anderen Aufenthaltszweck als zum Familiennachzug (z.B. Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung , Aufenthalt aus humanitären Gründen, Recht auf Wiederkehr, Aufenthaltsrecht als ehemaliger Deutscher) in das Bundesgebiet eingereist sind (vgl. Nr. 3.3.1 AAH-ARB 1/80). Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittelt über einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis hinaus zugleich ein Aufenthaltsrecht, dem die Ausländerbehörde durch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Rechnung tragen muss. Voraussetzung ist, dass das Bewerbungsrecht in angemessener Zeit verwirklicht werden kann. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begünstigten Ausländers darf davon abhängig gemacht werden, dass er während des erheblichen Zeitraums tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitnehmer führt.
Art. 7 ARB 1/80 ist im Verhältnis zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine Spezialvorschrift und lässt daher die nach ihr erlangten Rechte auch dann unberührt, wenn ein Assoziationsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 oder einer innerstaatlichen Regelung entfällt. Anders als bei Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hängt die Entstehung und der Fortbestand des Bewerbungs- und Zugangsrechts der Familienangehörigen nicht davon ab, dass diese dem regulären Arbeitsmarkt angehören und während einer bestimmten Dauer eine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben. Art. 7 ARB 1/80 gewährt ein Bewerbungsrecht sowie den Zugang zu einer Beschäftigung, verknüpft den Fortbestand der erlangten Rechte jedoch nicht mit der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit. Es genügt, wenn der Rechtsstatus nach Art. 7 ARB 1/80 ach dem Familiennachzug oder der Geburt im Bundesgebiet (vgl. § 33 AufenthG) einmal erlangt worden ist.
Ein türkischer Staatsangehöriger kann den bereits erworbenen Rechtsstatus nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 grundsätzlich nurunter zwei Voraussetzungen verlieren:
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG findet daher auf die nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begünstigten Ausländer insoweit keine Anwendung.
Hat ein türkisches Ehepaar mir seinen minderjährigen schulpflichtigen Kindern den Aufnahmemitgliedstaat verlassen, um das Familienleben in der Türkei auf unabsehbare Dauer fortzuführen (Rückübersiedlung), und hält sich ein Ehepartner danach nur zu Kurzaufenthalten wiederholt im Bundesgebiet auf, lässt sich dadurch nicht das Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts verhindern (vgl. OVG Niedersachsen, 19.09.2011 - 11 LA 198/11, InfAuslR 2011, 422).
So führt - im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für sich allein nicht zum Verlust eines nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlangten Rechts (BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06, DVBl. 2007, 1377; VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 11 S 1504/05). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Eltern eingebürgert werden und nicht mehr türkische Staatsangerhörige sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 S 192/06, ZAR 2007, 68 = InfAuslR 2007, 49). Nach der Einbürgerung liegen jedoch die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechte nach Art. 7 ARB 1/80 nicht mehr vor, da es am Tatbestandsmerkmal des türkischen Arbeitnehmers als Bezugsperson fehlt.
Ein durch Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 privilegierter Familienangehöriger büßt einen durch diese Vorschrift bereits erlangten Status nicht ein, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Beendigung der Lebensgemeinschaft nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 führt daher nicht zu einem Wegfall bereits erlangter Rechtspositionen (vgl. EuGH 16.03.2000 - C 329/97, InfAuslR 2000, 217 = NVwZ 2000, 1277).
Ob ein assoziationsrechtlicher Anspruch erloschen ist, richtet sich nicht nach nationalem Recht (vgl. § 51 Abs. 1 AufenthG), sondern ausschließlich nach Assoziationsrecht bzw. Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (VG Karlsruhe, 14.01.2005 - 6 K 1763/03). Hinsichtlich des Erlöschens der bereits erworbenen Ansprüche enthält der ARB 1/80 jedoch keine konkrete bzw. abschließende Regelung. Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlischt u.a., wenn der türkische Familienangehörige das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates (z.B. Deutschland) für einen nicht unerheblichen Zeitraum "ohne berechtigte Gründe" verlässt (vgl. EuGH, 07.06.2005 - C 373/03, - Aydinli- , NVwZ 2005, 1292; EuGH, 16.03.2000, - Ergat . , InfAuslR 2000, 217 (220) Rn. 48; EuGH, EZAR 811 Nr. 30; VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93 , InfAuslR 1994, 89 (90).
Das Aufenthaltsrecht kann weiter geltend gemacht werden, wenn der türkische Arbeitnehmer inzwischen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und erlischt ferner nicht dadurch, dass der Begünstigte etwa durch Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe zeitweilig dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (vgl. EuGH, 11.11.2004, C 467/02; VGH Hessen, 29.12.2004 - 12 TG 3649/04). In diesen Fällen handelt es sich nach wie vor um eine familienbezogene Situation i.S.v. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80.
Von einer dauerhaften Rückkehr in die Türkei bzw. von der Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet ist grundsätzlich bei mehr als sechsmonatiger Abwesenheit "aus einem nicht berechtigten Grund" auszugehen (OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2006 - 18 B 130/06, InfAuslR 2006, 312; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2002 - 18 B 840/02, AuAS 2003, 74 = EZAR 029 Nr.22). Rechte aus dem ARB 1/80 erlöschen folglich dahingehend nicht, wenn der Betroffene sich bis zu sechs Monten im Ausland aufgehalten hat und anschließend wieder ins Bundesgebiet eingereist ist (LSG Baden-Württemberg, 23.01.1993 - L 3 Ar 2016/88 , InfAuslR 1993, 190ff.).
Ist der Begünstigte aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden (z.B. Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe) und steht er danach weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, bewirkt dies im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht den Wegfall des Aufenthaltsrechts (vgl. EuGH, 11.11.2004, C 467/02 - Cetinkaya; VGH Hessen, 29.12.2004 - 12 TG 3649/04, DVBl. 2005, 320).
Da Art. 7 ARB 1/80 als Spezialregelung im Verhältnis zu Art. 6 ARB 1/80 gilt, ist Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 über die Unterbrechungen der Beschäftigung nicht auf die Bestimmungen des Art. 7 ARB 1/80 anzuwenden (EuGH 07.07.2005 - C 373/03, InfAuslR 2005, 352 (354) Rn. 30; EuGH, InfAuslR 2005, 350). Gleiches gilt auch für Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Bezug auf Absatz 2. Die Beendigung der Lebensgemeinschaft nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 führt nicht zu einem Wegfall bereits erlangter Rechtspositionen (vgl. EuGH 16.03.2000 - C 329/97, InfAuslR 2000, 217 = NVwZ 2000, 1277).
Kehrt ein türkischer Arbeitnehmer auf Dauer freiwillig in die Türkei zurück oder nimmt er über längere Zeit und auf legale Weise den gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat (vgl. § 50 Abs. 4 AufenthG), führt dies grundsätzlich zum Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes. Von einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt kann dann nicht mehr gesprochen werden. Der EuGH hat entschieden, dass bei Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers, die das Gebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum "ohne berechtigte Gründe" verlassen haben, die Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren gehen (vgl. EuGH, 04.10.2007 - C-349/06 - Polat, InfAuslR 2007, 425; EuGH, 16.03.2000, Ergat, InfAuslR 2000, 217 (220) Rn. 48; EuGH, EZAR 811 Nr. 30; VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93, InfAuslR 1994, 89 (90).
Im Falle einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Ausland( z. B. sechsjährigeAbwesenheit vom Bundesgebiet wegen Inhaftierung in der Türkei) erlischt das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, weil sich der Türke nicht auf berechtigte Gründe in Bezug auf die Ausreise berufen kann (vgl. BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - A 8 A 2765/07, AuAS 2012, 111). Ein berechtigter Grund für ein Verlassen des Bundesgebiets liegt im Falle der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Ausland nicht vor, wenn der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das Bundesgebiet mit der Absicht verlassen hat, im Ausland eine Straftat zu begehen, bei deren Ahndung er mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen musste (vgl. OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06, InfAuslR 2009, 54).
Reist ein assoziationsberechtigter Türke in der Absicht in die Türkei aus, dort eine gegen den türkischen Staat gerichtete Straftat zu begehen, kann die Zeit des Aufenthalts in einer türkischen Haftanstalt zur Ahndung der Straftat assoziationsrechtlich nicht als von berechtigten Gründen getragen angesehen werden.
Als berechtigte Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets für einen nicht unerheblichen Zeitraum kommen in Betracht:
Auf eine angemessene Zeitspanne angelegte Urlaubsaufenthalte oder Besuche der Familien im Heimatstaat.
Auslandsaufenthalt wegen Erkrankung oder Unfall und anschließende stationäre Behandlung.
Naturereignisse, deretwegen eine Rückkehr nach Deutschland vorübergehend unmöglich ist.
Kriegerische Handlungen, deretwegen eine Rückkehr nach Deutschland vorübergehend unmöglich ist.
Die Ableistung des Wehrdienstes führt, obwohl es sich um ein Verlassen für einen erheblichen Zeitraum handeln kann, grundsätzlich nicht zum Wegfall eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 ARB 1/80, da es sich herbei nicht um ein "Verlassen ohne berechtigten Grund" (Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht) handelt und dadurch die Absicht einer Wiederkehr oder einer Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Aufnahmemitgliedstaat nicht automatisch entfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 – 11 S 723/07, InfAuslR 2007, 373, zur Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers). Erfolgt die Wiedereinreise in den Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht unmittelbar nach der Ableistung des Wehrdienstes, sondern - ohne dass ein berechtigter Grund hierfür vorliegt - mehr als drei Monate danach, dürfte auch das Assoziationsrecht, das durch Vorlage eines Aufenthaltstitels dokumentiert wird (vgl. § 4 Abs. 5 AufenthG) erloschen sein (vgl. auch § 51 Abs. 3 AufenthG).
Von einer dauerhaften Rückkehr in die Türkei bzw. von der Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet ist bei mehr als sechsmonatiger Abwesenheit grundsätzlich auszugehen (OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2002 - 18 B 840/02, AuAS 2003, 74 = EZAR 029 Nr.22). Rechte aus dem ARB 1/80 erlöschen folglich dahingehend nicht, wenn der Betroffene sich bis zu sechs Monten im Ausland aufgehalten hat und anschließend wieder ins Bundesgebiet eingereist ist (LSG Baden-Württemberg - 23.01.1993, L 3 Ar 2016/88, InfAuslR 1993, 190ff.). Dass nur kurzzeitige Unterbrechungen des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat die Rechtsstellung eines Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 nicht infrage stellen, hat erst recht zu gelten, für einen weniger als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen Im Heimatstaat, wenn dieser nicht von seinem eigenen Willen abhängig war (vgl. EuGH, 17.4.1997 - C-351/95 - Kadiman, Rn. 49, NVwZ 1997, 1104).
Es verstößt nicht gegen das Verbot der Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern nach Art. 59 des ZP zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, dass die aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (Ausweisung) und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erlöschen (BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47/06, AuAS 2007, 230 im Anschluss an EuGH, 18.07.2007, Rs. C-325/05, "Derin", InfAuslR 2007, 326).
Diesen in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsätzen zum Verlust des Assoziationsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 steht es nicht entgegen, wenn sich die Praxis hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob berechtigte Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets vorliegen, an den in § 4a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 FreizügG/EU genannten Kriterien für einen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere an Nr. 3, orientiert.
Zu den Familienangehörigen i.S.v. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gehören der Ehegatte und die leiblichen und adoptierten minderjährigen oder volljährigen Kinder des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat. Zu dem in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genannten Personenkreis gehören daher auch volljährige Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, auch wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat geboren sind und stets dort gewohnt haben. Die Begünstigung endet nicht, wenn der türkische Arbeitnehmer als Bezugsperson inzwischen aus dem Erwerbleben ausgeschieden ist (EuGH, 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya). In diesen Fällen handelt es sich eine familienbezogene Situation i.S.v. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80.Der ARB 1/80 findet auf Staatenlose grundsätzlich keine Anwendung, es sei denn, der Betroffene genießt Rechte als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 ARB 1/80. Der Begriff des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers ist nicht verknüpft mit der türkischen Staatsangehörigkeit. Auch wenn ein Türke Unionsbürger wird, verliert er im Verhältnis zu den vorrangigen Freizügigkeitsrechten die Rechte nach dem ARB 1/80(vgl. Art. 59 ZP).
Der EuGH hat klargestellt, dass der Begriff "Familienangehöriger" auf Unionsebene einheitlich auszulegen ist, um seine homogene Anwendung in den EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen. Danach ist bei der Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffs im Anwendungsbereich des ARB 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedstaaten gegebene Auslegung abzustellen (vgl. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU). Aus dem ARB 1/80 lässt sich nicht herleiten, dass die Bedeutung des Begriffes "Familienangehöriger" des Arbeitsnehmers nur auf dessen Blutsverwandte beschränkt wäre. Der EuGH gelangt unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung zum Familienbegriff entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, Familienangehöriger i.S.d. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist und die entsprechenden Assoziationsrechte besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmestaat zu ziehen (EuGH, 30.09.2004 - C-275/02, EZAR 816 Nr. 16;Art. 2 Nr 4. 2 RL 2004/38/EG).
Für die Anwendung des ARB 1/80 bedeutet dies, dass auch der Stiefsohn einer türkischen Arbeitnehmers ungeachtet seines Alters nach Art. 7 Satz 1 und 2 ARB 1/80 begünstigt sein kann.
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 enthält keine altersmäßige Begrenzung des Kreises der begünstigten Kinder. Zu den Familienangehörigen i.S.v. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 können daher auch Volljährige gehören, die als (minderjährige) Kinder die Erlaubnis nach innerstaatlichem Recht erhalten haben, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24/96, InfAuslR 1998, 4; OVG Hamburg, 19.01.1999 - 5 Bs 123/98, InfAuslR 1999, 169, weitgehend verneint). Auch über 21-jährige Kinder sind unabhängig von Altersbegrenzungen im EU-Recht als Familienangehörige i.S.d. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 unter dem Gesichtspunkt anzusehen, dass der ARB 1/80 lediglich eine Annäherung, jedoch keine Besserstellung gegenüber Unionsbürgern einräumt (vgl. Mallmann, NVwZ 1998, 1025, 1030; Hailbronner, Ausländerrecht, ARB 1/80, Rn. 35c; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Rn. 232, 235; a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1997 - 18 B 2490/96, NWVBl. 1998, 194; VGH Hessen, 29.03.1995 - 12 TH 3249/94, InfAuslR 1995, 279). Nach EU-Recht sind zwar die Freizügigkeitsrechte hinsichtlich des Begriffs des Familienangehörigen bei Kindern z.T. auf 21 Jahre begrenzt. Art. 7 ARB 1/80 enthält jedoch keine entsprechende Begrenzung. Auch Beschränkungen nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 greifen mangels eines entsprechenden Verweises im Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 1/80 nicht ein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1994 - 18 B 2440/94, InfAuslR 1995, 190). Mit der Verwirklichung des Rechts auf freien Zugang zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt der Familienangehörige zugleich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das nicht mehr vom Fortbestand der Familieneinheit mit einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer abhängig ist und nicht durch innerstaatliche Vorschriften (vgl. § 34 Abs. 2 AufenthG) beschränkt werden kann (EuGH, 16.03.2000 - C-329/97 [Ergat], InfAuslR 2000, 217 = DVBl. 2000, 691; VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00, DÖV 2001, 567, Spruchpraxis Nr. 97). Die Frage, ob nach der Scheidung der Ehegatte des türkischen Arbeitnehmers noch ein Bleiberecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 behält, ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.2008 - 1 C 20.07; dazu Gutmann, Türkische Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer und der Status von Drittstaatsangehörigen, InfAuslR 2009, 1, zusammengefasst in LNCA 154239).
Die Erlangung des Bewerbungsrechts durch Kinder türkischer Arbeitnehmer aufgrund von Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ist von zwei Voraussetzungen abhängig:
Das Kind des türkischen Arbeitnehmers muss in Deutschland eine Berufsausbildung bzw. ein Studium (erfolgreich) abgeschlossen haben und
zumindest ein Elternteil muss seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sein (vgl. EuGH, 19.11.1998 - C-210/97 - Akman, InfAuslR 1999, 3).
Eine Altersgrenze ist nicht festgelegt. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 sind auch die für eine Familienzusammenführung geltenden Maßstäbe und Altersgrenzen fremd (vgl. EuGH, 03.10.1994 - C-355/93 - Eroglu, NVwZ 1995, 53 = InfAuslR 1994, 385, Rn. 22).
Das Bewerbungsrecht lässt sich nur erlangen, wenn dem türkischen Kind ein anderweitiges nationales oder assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht für die Berufsausbildung oder das Studium eingeräumt worden ist. Es ist jedoch nicht davon abhängig, welche aufenthaltsrechtliche Position der Berufsausbildung oder dem Studium zugrunde gelegt wurde. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 vermittelt auch kein Zugangsrecht zum Bundesgebiet zum Zweck der Berufsausbildung, sondern setzt einen erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung voraus. Für die Erlangung des Rechts nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 wird nicht vorausgesetzt, dass sich der Elternteil des türkischen Ausbildungsbewerbers noch im Bundesgebiet aufhält oder er mit ihm in das Bundesgebiet wieder eingereist ist (vgl. EuGH, 21.01.2010 – C-462/08 – Ümit Bekleyen, InfAuslR 2010, 139, zur Erlangung des Bewerbungsrechts nach Ausreise der Eltern). Die mit dem erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung verbundene aufenthaltsrechtliche Begünstigung des türkischen Kindes nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 hängt auch nicht davon ab, ob dieses erst nach der Ausreise des türkischen Elternteils aus dem Bundesgebiet geboren ist oder ob der Elternteil vor oder nach der Einreise des Kindes in das Bundesgebiet verstorben ist.
Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ist dahin auszulegen, dass sich das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der im EU-Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt „war“, in diesem Mitgliedstaat nach Abschluss seiner Berufsausbildung auch dann auf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt (Bewerbungsrecht) und das entsprechende Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn es, nachdem es mit seinen Eltern (z.B. Familien eines türkischen Spezialitätenkochs) in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, allein in den betreffenden EU-Mitgliedstaat auf der Grundlage des nationalen Einreise- und Aufenthaltsrechts zurückkehrte, um dort seine Berufsausbildung bzw. sein Studium (vgl. z.B. §§ 16, 17 AufenthG) aufzunehmen (vgl. EuGH, 21.01.2010 - C 462/08 – Bekleyen).
Anders als Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, der verlangt, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem für gewisse Zeit ununterbrochen seinen Wohnsitz hat, enthält Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 keine Voraussetzung eines tatsächlichen Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer.
Fachbeiträge:
Assoziation Türkei - Aufenthaltstitel
Assoziation Türkei - Gesetzeskraft
Assoziation Türkei - Entstehungsgeschichte
Assoziation Türkei - Art. 7 Satz 2 ARB 1/80
Assoziation Türkei - Art. 10 ARB 1/80
Assoziation Türkei - Art. 13 ARB 1/80
Assoziation Türkei - Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80
Rechtssprechung:
EuGH, 21.01.2010 - C 462/08 – Bekleyen - Zum Fortbestand der Rechte nach Ausreise der Bezugsperson
EuGH, 18.07.2007 - C-325/05, InfAuslR 2007, 326 - Zum Fortbestand und Erlöschen der Rechte nach Art. 7 ARB 1/80
EuGH, 22.06.2000 - C-65/98, InfAuslR 2000, 329 - Zur Führung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft
EuGH, 19.11.1998 - C-210/97 – Akman, InfAuslR 1999, 3 - Zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80
BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06, AuAS 2007, 230 - Zum Verbot der Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern
OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - A 8 A 2765/07, AuAS 2012, 111, zum Erlöschen des Assoziationsrechts nach Art. 7 Satz 1 Spielgelstrich 2 ARB 1/80
VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 – 11 S 723/07, InfAuslR 2007, 373 - Zur Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers
OVG Berlin-Brandenburg , 06.10.2008 - 12 B 68.07, AuAS 2009, 26 - Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80
OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06, InfAuslR 2009, 54 - Zur Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Ausland
VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 S 192/06, ZAR 2007, 68 - Zum Erlöschen der Rechte nach Art. 7 ARB 1/80
Weiterführende Literatur:
Dr. Rolf Gutmann, Türkische Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer und der Status von Drittstaatsangehörigen, InfAuslR 2009, 1, zusammengefasst in LNCA 154239
Dr. Otto Mallmann, Neuere Rechtsprechung zum assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht türkischer Familienangehöriger, ZAR 2006, 50 ff., zusammengefasst in LNCA, 89960