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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (1) § 1 UWG(Gesetz)Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UWG - Unlauterer Wettbewerb-G/§§ 1 - 7, Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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