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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 16 - 23, Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden/
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§ 16 AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
§ 16 AEntG – Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Zu § 16: Geändert durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348) und 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 16 - 23, Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden/
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