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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 45 - 52a, Abschnitt 11 - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages/
Dokument
§ 47 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 11 – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages
§ 47 AbgG – Veröffentlichung
Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 45 - 52a, Abschnitt 11 - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages/
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