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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 45 - 52a, Abschnitt 11 - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages/
Dokument
§ 50 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 11 – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages
§ 50 AbgG – Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 45 - 52a, Abschnitt 11 - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages/
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