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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 23 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 23 LEisenbG – Oberster Betriebsleiter
(1) Der Eisenbahnunternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit nach Maßgabe der vom für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien einen Obersten Betriebsleiter zu bestellen, der für die ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Weisungen verantwortlich ist. Für den Obersten Betriebsleiter soll mindestens ein Stellvertreter bestellt werden.
(2) Die Bestellung des Obersten Betriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Verleihungsbehörde. Die Bestätigung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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