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§ 32e AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 32e AO – Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

1Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. 2Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. 3 § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

Zu § 32e: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 1 - 32j, Erster Teil - Einleitende Vorschriften/§§ 32a - 32f, Sechster Abschnitt - Rechte der betroffenen Person/