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§ 313 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 313 AO – Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.

(2) 1Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 259 - 327, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 281 - 321, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 309 - 321, III. - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte/