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§ 341 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Vollstreckung → Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 341 AO – Verwertungsgebühr

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

(3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.

Zu § 341: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474), 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 337 - 346, Vierter Abschnitt - Kosten/