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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 18 - 25, Abschnitt 4 - Leistungen/
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§ 24 MuSchG
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Leistungen
§ 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
1Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. 2Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 18 - 25, Abschnitt 4 - Leistungen/
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