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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 1 - 32j, Erster Teil - Einleitende Vorschriften/§§ 16 - 29a, Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden/
Dokument
§ 25 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 25 AO – Mehrfache örtliche Zuständigkeit
1Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. 2Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 1 - 32j, Erster Teil - Einleitende Vorschriften/§§ 16 - 29a, Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden/
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