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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 259 - 327, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 259 - 267, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 261 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 261 AO – Niederschlagung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Zu § 261: Neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 259 - 327, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 259 - 267, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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