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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NachwV - Nachweisverordnung/§§ 2 - 22, Teil 2 - Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen/§§ 17 - 22, Abschnitt 4 - Elektronische Nachweisführung/
Dokument
§ 21 NachwV
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht
Teil 2 – Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen → Abschnitt 4 – Elektronische Nachweisführung
§ 21 NachwV – Ausnahmen
Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NachwV - Nachweisverordnung/§§ 2 - 22, Teil 2 - Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen/§§ 17 - 22, Abschnitt 4 - Elektronische Nachweisführung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2548562,22
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