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§ 104 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

XIII. – Mobilitätsprämie

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 EStG – Antrag auf die Mobilitätsprämie

(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.

(2) 1Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.

Zu § 104: Angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2886).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EStG - Einkommensteuergesetz/§§ 101 - 109, XIII. - Mobilitätsprämie/
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