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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 19 - 28, Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge/§§ 20 - 28, Zweiter Titel - Beiträge/
Dokument
§ 28 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Leistungen und Beiträge → Zweiter Titel – Beiträge
§ 28 SGB IV – Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
- 1.
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
- 2.
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
Zu § 28: Vgl. RdSchr. 77 a Zu § 28 SGB IV.
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