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§ 139 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Sechster Unterabschnitt – Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 139 AktG – Wesen

(1) 1Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). 2Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorabdividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil (Mehrdividende) bestehen. 3Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine Vorabdividende nachzuzahlen.

(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.

Zu § 139: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590) und 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2565).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 76 - 149, Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft/§§ 118 - 149, Vierter Abschnitt - Hauptversammlung/§§ 139 - 141, Sechster Unterabschnitt - Vorzugsaktien ohne Stimmrecht/
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