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§ 210 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 210 AktG – Anmeldung und Eintragung des Beschlusses

(1) 1Der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zu Grunde gelegte Bilanz mit Bestätigungsvermerk, im Fall des § 209 Abs. 2 bis 6 außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eingereicht ist, beizufügen. 2Die Anmeldenden haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zu Grunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre.

(2) Das Gericht darf den Beschluss nur eintragen, wenn die der Kapitalerhöhung zu Grunde gelegte Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.

(3) Das Gericht braucht nicht zu prüfen, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

(4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, dass es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

Zu § 210: Geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 179 - 240, Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung/§§ 182 - 221, Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung/§§ 207 - 220, Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln/