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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 337 - 346, Vierter Abschnitt - Kosten/
Dokument
§ 345 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Vollstreckung → Vierter Abschnitt – Kosten
§ 345 AO – Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 337 - 346, Vierter Abschnitt - Kosten/
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