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§ 12 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Bundesrecht

Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB IX 2001
Gliederungs-Nr.: 860-9
Normtyp: Gesetz

§ 12 SGB IX 2001 – Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).

(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass

  1. 1.

    die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,

  2. 2.

    Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,

  3. 3.

    Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,

  4. 4.

    Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie

  5. 5.

    Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.

(2) 1Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. 2§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 01 g Zu § 12 SGB IX.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX 2001 - Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch/§§ 1 - 67, Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen/§§ 1 - 16, Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen/