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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Fünfter Abschnitt – Berechnungsgrundsätze
§ 339 SGB III – Berechnung von Zeiten
1Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. 2Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. 3Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 323 - 339, Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen/§§ 338 - 339, Fünfter Abschnitt - Berechnungsgrundsätze/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,372