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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz → Zweiter Titel – Datentransparenz
§ 303d SGB V – Forschungsdatenzentrum
Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Die Änderungen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) sind nach der Neufassung nicht mehr durchführbar.
(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:
- 1.
die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,
- 2.
Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
- 3.
Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
- 4.
die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,
- 5.
das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
- 6.
ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,
- 7.
die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,
- 8.
Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,
- 9.
Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten,
- 10.
die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern sowie
- 11.
die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten.
Absatz 1 Nummern 4, 9 und 10 geändert und Nummer 11 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).
(2) 1Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 ein. 2Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit. 3An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu beteiligen:
- 1.
die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in der Pflege,
- 2.
Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und Landesbehörden,
- 3.
maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und
- 4.
die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches.
Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).
(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen.
Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz/§§ 294 - 303f, Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz/§§ 303a - 303f, Zweiter Titel - Datentransparenz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137489,400